Das Coronavirus Sars-CoV-2 ist, so ist zu lesen, nicht über das Trinkwasser übertragbar, bringt jedoch trotzdem eine indirekte Gefährdung des Trinkwassers mit sich.
Die restriktiven Vorgaben von Bund und Ländern zur Eindämmung der Atemwegskrankheit Covid-19 haben oder führen möglicherweise auch bei Ihnen zur Schließung oder zumindest starker Nutzungseinschränkung ihrer gewerblich genutzten Einrichtungen. Die für Ihre Mitarbeiter aktuelle getroffene Entscheidung darf/sollte aber dann bei der Arbeitsaufnahme nicht zum Bumerang über erhöhte Legionellenkontamination werden.
Denn, da wo gestern noch eine regelmäßige Trinkwasserabnahme erfolgte ist seit heute möglicherweise keine Wasserabnahme mehr. D.h. dann wäre auch der bestimmungsgemäße Betrieb der Trinkwasser-Installationen nicht mehr gegeben. Der bei der Planung zugrunde gelegte regelmäßige Austausch in den Wasserleitungen ist bei einer Betriebsunterbrechung dann also nicht mehr sichergestellt, was zu Stagnationsbedingungen führt und damit das Risiko mikrobieller Verkeimung mit Legionellen und anderen pathogenen Keimen im Trinkwasser stark erhöht.
Die VDI 6023 zur Hygiene in Trinkwasserinstallationen schreibt dazu:
„…Die Maßnahmen bei unvermeidbaren Betriebsunterbrechungen richten sich nach der Dauer der Unterbrechung (Stagnation):
- Bei Trinkwasser-Installationen oder Anlagenteilen, bei denen der bestimmungsgemäße Betrieb unterbrochen wurde, ist bei Wiederinbetriebnahme durch Öffnen der Entnahmearmaturen der vollständige Trinkwasseraustausch der Anlage oder der Anlagenteile sicherzustellen. Anmerkung: Mindestens ablaufen lassen bis zur Temperaturkonstanz.
- Bei Trinkwasser-Installationen oder Anlagenteilen, deren bestimmungsgemäßer Betrieb länger als vier Wochen unterbrochen wird, sind die Leitungen vorher abzusperren und bei Wiederinbetriebnahme beispielsweise nach ZVSHK – Merkblatt zu spülen.
- Bei Trinkwasser-Installationen oder Anlagenteilen, deren bestimmungsgemäßer Betrieb länger als sechs Monate unterbrochen wird, wird empfohlen, nach Anwendung der vorgenannten Maßnahmen mikrobiologische Kontrolluntersuchungen gemäß TrinkwV (Trinkwasser, warm und kalt) und auf Legionellen (Trinkwasser, warm und kalt) durchzuführen. Bei einer mikrobiologischen Belastung sind Maßnahmen nach DVGW W 557 vorzunehmen. Bei Trinkwasser-Installationen, warm, sind zusätzlich Maßnahmen nach DVGW W 551 erforderlich.“
Was heißt das nun für Sie:
- Sofern Sie automatische Spüleinrichtungen haben und diese an allen Strangenden eingebaut sind, haben sie sehr viel für Ihr System und die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter/innen getan. Es muss dann aber auch gewährleistet sein, dass die WW-Speicher weiter auf Temperatur gehalten werden und die Zirkulationspumpen weiterlaufen.
- sollten sie keine Spüleinrichtungen haben, so stellen Sie sicher, dass eine regelmäßige Wasserabnahme in Ihrem System erfolgt (spätestens alle 72 Stunden)
- Sollten Sie die Trinkwassererwärmung abschalten wollen, auch das wäre möglich, sind aber deutlich erweiterte Maßnahmen notwendig und Vorschriften zu beachten. In diesem Falle bitten wir Sie sich bei uns für eine Beratung zu melden.
Wir nutzen alle Möglichkeiten der modernen Kommunikation, sind für sie da und erfüllen nach aktueller Lage alle unsere Verpflichtungen.
Vielen Dank an unsere Kunden, Lieferanten, Subunternehmer und an alle Mitarbeiter für das gemeinsame Bemühen in dieser schwierigen Situation. Wir wünschen Ihnen beste Gesundheit und stehen Ihnen für Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.